Die kurze Antwort: Ja, der Lohn im Minijob darf bar ausgezahlt werden – ein Gesetz, das eine Überweisung vorschreibt, gibt es nicht. Barzahlung heißt aber nicht „schwarz": Der Minijob muss trotzdem bei der Minijob-Zentrale angemeldet sein, du hast Anspruch auf eine Lohnabrechnung, und der Arbeitgeber muss deine Arbeitszeiten aufzeichnen. Lass dir jede Barzahlung quittieren, damit du deinen Lohn im Streitfall nachweisen kannst.
Was erlaubt ist
Die Gewerbeordnung verlangt nur, dass der Lohn in Euro berechnet und ausgezahlt wird. Ob bar oder per Überweisung, können du und dein Arbeitgeber vereinbaren. Gerade in kleinen Betrieben und Privathaushalten ist Barzahlung im Minijob verbreitet.
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Was trotzdem Pflicht ist
- Anmeldung: Der Arbeitgeber meldet dich bei der Minijob-Zentrale an. Nur dann bist du unfallversichert und erwirbst Rentenansprüche.
- Lohnabrechnung: Du hast Anspruch auf eine schriftliche Abrechnung mit Zeitraum, Lohn und Abzügen.
- Arbeitszeitaufzeichnung: Für Minijobs muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer deiner Arbeitszeit spätestens nach sieben Tagen aufschreiben.
- Mindestlohn: Auch bar gezahlt muss dein Stundenlohn 2026 mindestens 13,90 Euro betragen.
So sicherst du dich ab
- Lass dir jede Zahlung quittieren – mit Datum, Betrag, Zeitraum und Unterschrift.
- Verlang eine Lohnabrechnung, auch wenn das Geld bar kommt.
- Führ eine eigene Stundenliste. Damit prüfst du, ob Stunden mal Mindestlohn zum Betrag passen.
- Frag nach der Meldebescheinigung, wenn du nach einigen Wochen keine erhalten hast.
- Werd misstrauisch, wenn der Arbeitgeber „ohne Papiere" zahlen will oder deinen Namen nicht in die Abrechnung schreibt.
Hinweis
Schwarzarbeit schadet auch dir: Ohne Anmeldung fehlt dir der Unfallschutz bei der Arbeit, und Rentenzeiten gehen verloren. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Wie die Anmeldung korrekt abläuft, liest du in der Anleitung zur Minijob-Anmeldung.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 107 Gewerbeordnung – Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
- Gesetze im Internet: § 108 Gewerbeordnung – Abrechnung des Arbeitsentgelts
- Gesetze im Internet: § 17 Mindestlohngesetz – Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
- Gesetze im Internet: § 3 Einkommensteuergesetz (Nr. 51: Trinkgelder)
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