Es gibt eine Möglichkeit, steuer- und sozialabgabenfrei dazuzuverdienen, die viele nicht kennen: die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale. Wer sich nebenberuflich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen engagiert, kann dabei bestimmte Beträge komplett abgabenfrei erhalten. Das ist besonders interessant, weil sich diese Pauschalen unter Umständen sogar mit einem Minijob kombinieren lassen. Dieser Artikel erklärt, wie das funktioniert.
Die Übungsleiterpauschale
Die Übungsleiterpauschale ist ein jährlicher Freibetrag von 3.000 Euro. Einnahmen bis zu dieser Höhe bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie aus einer bestimmten nebenberuflichen Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine öffentliche Einrichtung stammen.
Begünstigt sind vor allem Tätigkeiten mit pädagogischem oder betreuendem Charakter:
- Übungsleiter, Trainer, Ausbilder im Sportverein
- Dozenten und Lehrbeauftragte in der Erwachsenenbildung
- Betreuer und Erzieher im gemeinnützigen Bereich
- Künstlerische Tätigkeiten wie das Leiten eines Chors
- Pflege von alten, kranken oder behinderten Menschen
Auch online ausgeübte Tätigkeiten können darunterfallen – etwa wenn du für einen gemeinnützigen Träger digitale Kurse oder Betreuung anbietest. Die Nähe zur Online-Nachhilfe oder zum Online-Sprachunterricht ist groß, sofern ein gemeinnütziger Rahmen besteht.
Die Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale ist niedriger, dafür breiter angelegt: Sie beträgt 840 Euro im Jahr und gilt für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen. Typische Beispiele sind die Vorstandsarbeit in einem Verein, die Tätigkeit als Kassenwart, Schriftführer oder Platzwart.
Auch hier sind digitale Tätigkeiten denkbar – etwa die Betreuung der Vereinswebsite, die Pflege von Mitgliederdaten oder die Organisation von Online-Veranstaltungen.
Wichtige Voraussetzungen
Damit die Pauschalen greifen, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:
- Nebenberuflich: Die Tätigkeit darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitjobs ausmachen.
- Gemeinnütziger Rahmen: Auftraggeber muss eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation oder eine öffentlich-rechtliche Einrichtung sein.
- Begünstigter Zweck: Die Tätigkeit muss dem Förderzweck dienen.
Eine rein gewerbliche Tätigkeit für ein normales Unternehmen ist nicht begünstigt – dafür gilt der reguläre Minijob.
Kombination mit dem Minijob
Hier wird es interessant: Die Pauschalen lassen sich mit einem Minijob kombinieren. Da die steuer- und abgabenfreien Einnahmen aus der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten, können sie unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zur Minijob-Grenze von 603 Euro fließen.
Ein vereinfachtes Beispiel: Du hast einen Übungsleiterauftrag bei einem Sportverein, der über das Jahr im Rahmen der 3.000-Euro-Pauschale bleibt. Daneben übst du einen regulären Minijob aus. Der steuerfreie Teil aus der Übungsleitertätigkeit wird bei der Minijob-Grenze nicht mitgezählt, solange er den Freibetrag nicht übersteigt. So kannst du in Summe mehr abgabenfrei verdienen, als es ein einzelner Minijob erlauben würde.
Weil die genaue Behandlung vom Einzelfall abhängt, lohnt sich vor der Kombination eine Auskunft bei der Minijob-Zentrale oder beim Verein. Wer mehrere Tätigkeiten kombiniert, sollte zudem den Beitrag Mehrere Minijobs gleichzeitig? kennen.
Was du beachten solltest
- Pauschalen sind Jahresbeträge: 3.000 bzw. 840 Euro pro Kalenderjahr.
- Nur einmal pro Person und Pauschalart, auch bei mehreren Engagements.
- Nachweise sammeln: Vereinbarungen und Zahlungsbelege aufbewahren.
- In der Steuererklärung angeben, wenn nötig – Details in Minijob und Steuererklärung.
- Im Zweifel beraten lassen: Die Regeln sind günstig, aber an Bedingungen geknüpft.
Fazit
Die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale sind ein echtes Geschenk für alle, die sich nebenberuflich für gemeinnützige Zwecke engagieren: Bis zu 3.000 beziehungsweise 840 Euro im Jahr bleiben komplett abgabenfrei – und lassen sich unter Umständen sogar mit einem Minijob kombinieren. Wer einen Verein, eine Bildungseinrichtung oder eine soziale Organisation unterstützt, sollte prüfen, ob die eigene Tätigkeit begünstigt ist. So wird aus Engagement ein steuerfreier Zuverdienst, der das Budget spürbar entlastet.