Krank im Minijob: Anspruch auf Lohnfortzahlung

Wer krank wird, macht sich schnell Sorgen ums Geld – besonders im Minijob, wo das Einkommen ohnehin begrenzt ist. Doch die gute Nachricht lautet: Auch Minijobberinnen und Minijobber haben bei Krankheit einen klaren gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das Entgeltfortzahlungsgesetz macht keinen Unterschied zwischen Vollzeit- und geringfügig Beschäftigten. Wer die Voraussetzungen erfüllt, bekommt seinen Lohn weiter – zumindest für eine begrenzte Zeit.

Die Grundregel: 4 Wochen Wartezeit, dann 6 Wochen Anspruch

Damit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht, muss das Arbeitsverhältnis ununterbrochen seit mindestens vier Wochen bestehen. Diese sogenannte Wartezeit gilt für alle Beschäftigten gleichermaßen – auch für Minijobber. Wer also in den ersten Wochen eines neuen Minijobs erkrankt, hat noch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. In diesem Fall besteht allenfalls die Möglichkeit, Leistungen über eine vorhandene Krankenversicherung zu beantragen – wobei Minijobber typischerweise keinen Anspruch auf Krankengeld aus der GKV haben, da sie nicht krankenversicherungspflichtig sind.

Ist die Vier-Wochen-Wartezeit abgelaufen, greift der Anspruch: Der Arbeitgeber zahlt den Lohn bis zu sechs Wochen lang weiter – in der vollen Höhe, die auch bei Arbeit gezahlt worden wäre.

Was bedeutet "dieselbe Erkrankung"?

Das Gesetz knüpft die Sechs-Wochen-Frist an eine bestimmte Erkrankung. Wer sechs Wochen wegen einer Erkrankung krankgeschrieben war und danach an derselben Krankheit erneut ausfällt, hat nicht automatisch wieder Anspruch auf sechs Wochen Fortzahlung. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn zwischen zwei Ausfällen wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate ohne Krankheit vergangen sind oder seit der ersten Erkrankung mehr als zwölf Monate verstrichen sind, beginnt der Anspruch neu.

Handelt es sich hingegen um zwei medizinisch völlig unabhängige Erkrankungen, steht für jede Erkrankung ein eigenständiger Sechswochenanspruch zu. Bist du also zunächst wegen eines Rückenleidens krankgeschrieben und danach wegen einer völlig anderen Erkrankung, hast du für jede davon bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung zugute.

Ein Praxisbeispiel

Stell dir vor, Lisa arbeitet seit fünf Monaten als Homeoffice-Minijobberin bei einem Online-Händler. Sie erfasst täglich Bestelldaten, zwei Tage pro Woche, für 300 Euro im Monat. Im November erkrankt sie an einer Lungenentzündung und ist drei Wochen krankgeschrieben. Da sie die vier Wochen Wartezeit längst erfüllt hat, zahlt ihr Arbeitgeber ihr Entgelt für die gesamten drei Wochen weiter. Sie erhält rund 225 Euro (drei Viertel eines Monats). Wäre sie fünf Wochen lang krank, würden die vollen 375 Euro für fünf Wochen gezahlt.

Hätte Lisa dagegen erst zwei Wochen beim Arbeitgeber gearbeitet und wäre dann krank geworden, gäbe es keine Lohnfortzahlung – die Wartezeit wäre nicht erfüllt.

Feiertagslohn: ebenfalls gesichert

Auch wenn du an einem Feiertag nicht arbeitest und dieser auf einen deiner regulären Arbeitstage fällt, hast du Anspruch auf Feiertagslohn. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohn für diesen Tag zu zahlen, als hättest du gearbeitet. Das ergibt sich ebenfalls aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz und gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Ein Minijobber, der montags und donnerstags arbeitet, hat also an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Montag fällt, Anspruch auf den entsprechenden Tageslohn.

Was passiert nach den sechs Wochen?

Hier liegt der zentrale Unterschied zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Wer regulär versichert beschäftigt ist, hat nach den sechs Wochen Entgeltfortzahlung Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Dieses Krankengeld beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttolohns.

Für Minijobber sieht das anders aus: Da der Minijob keine Krankenversicherungspflicht auslöst, besteht auch kein Anspruch auf Krankengeld aus dem Minijob heraus. Nach den sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber entsteht in aller Regel eine Einkommenslücke. Wer ausschließlich im Minijob tätig ist, sollte das im Hinterkopf behalten. Wer über einen Hauptjob krankenversichert ist, erhält über diesen Weg Krankengeld – der Minijob spielt dabei aber keine Rolle.

Krankmeldung und Attest: das gilt im Minijob

Auch im Minijob bist du verpflichtet, deinen Arbeitgeber unverzüglich – also spätestens am ersten Krankheitstag – über deine Erkrankung zu informieren. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, umgangssprachlich Krankmeldung oder "gelber Schein", ist in der Regel ab dem ersten Krankheitstag erforderlich, sofern dein Arbeitsvertrag nichts anderes regelt. Manche Arbeitgeber verlangen sie erst ab dem dritten oder vierten Krankheitstag – maßgeblich ist die vertragliche oder betriebliche Regelung.

In Deutschland wird die Krankmeldung inzwischen in der Regel elektronisch von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt. Für deinen Arbeitgeber kann es je nach System noch eine separate Bescheinigung geben – kläre das am besten vorab.

Häufige Fragen

Kann mein Arbeitgeber mir kündigen, weil ich krank bin?

Eine Kündigung ist während einer Erkrankung nicht ausgeschlossen, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der allgemeine Kündigungsschutz gilt auch im Minijob, sofern die entsprechenden Schwellenwerte (mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb, mehr als sechs Monate Beschäftigungsdauer) erfüllt sind. Eine sogenannte "krankheitsbedingte Kündigung" ist zwar möglich, bedarf aber einer umfassenden sozialen Rechtfertigung. Im Zweifelsfall sollte ein Anwalt für Arbeitsrecht konsultiert werden.

Habe ich auch Anspruch auf Lohnfortzahlung in der Probezeit?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht eine Wartezeit von vier Wochen vor – unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart ist. Wenn du also nach fünf Wochen Probezeit krank wirst und die Probezeit sechs Monate umfasst, hast du bereits Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da die vier Wochen erfüllt sind.

Was gilt, wenn ich an einem Tag krank bin, an dem ich ohnehin nicht arbeite?

Dann entsteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung für diesen Tag – du hättest ohnehin keinen Lohn erhalten. Entgeltfortzahlung wird nur für Tage gezahlt, an denen du planmäßig gearbeitet hättest.

Fazit

Krankheit im Minijob muss nicht automatisch Einkommensverlust bedeuten. Wer die Vier-Wochen-Wartezeit erfüllt hat, hat denselben Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie jede andere Arbeitnehmerin oder jeder andere Arbeitnehmer – für bis zu sechs Wochen. Wichtig ist, die Krankmeldung sofort zu erstatten und die Fristen im Blick zu behalten. Wer ausschließlich im Minijob tätig ist, sollte sich bewusst sein, dass nach den sechs Wochen in der Regel kein Krankengeld folgt.

Hinweis: Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Arbeitsrechtsberatung. Bei Fragen zu deinem konkreten Fall empfehlen sich die Minijob-Zentrale (minijob-zentrale.de) oder eine Rechtsberatung.

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